Vor allem für Mieter und Wohnungseigentümer in Wohneigentumsgemeinschaften gibt es mehrere rechtliche Vorgaben, die Sie bereits vor der Treppenlift-Installation berücksichtigen sollten.
Rechtliche Vorgaben zum Treppenlift-Einbau ins Miethaus
Als Bewohner eines Miethauses haben Sie Rechte, aber auch Pflichten. Dies gilt ebenfalls für die Installation eines Treppenlifts. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Barrierefreiheit. Allerdings darf dies gewisse Rechte anderer Mitmieter sowie des Vermieters nicht einschränken. Die detaillierten Informationen finden Sie unter §554a BGB.
Eine Ausnahme, bei der Ihr Recht auf Barrierefreiheit teilweise über den Interessen des Vermieters und der anderen Mietern liegt, ist das berechtigte Interesse an einem barrierefreien Zugang zur Wohnung. Für Sie bedeutet dies, dass Sie die körperliche Behinderung oder gesundheitliche Einschränkung belegen müssen.
Trotzdem kann es sein, dass Sie trotz berechtigtem Interesse keinen Treppenlift einbauen dürfen und der Vermieter den Einbau aus gesetzlicher Sicht verweigern darf. Dies ist dann der Fall, wenn der Einbau eines Treppenlifts die Erhaltung der Mietsache nachhaltig negativ beeinträchtigen würde. Eine Treppe aus wertvollen Hölzern oder eine alte Treppe im denkmalgeschützten Haus kann ein solch berechtigtes Interesse des Vermieters sein, welches Ihr Interesse überwiegt.
Stimmt der Vermieter dem Einbau eines Treppenlifters zu, übernimmt er damit keinerlei Verpflichtungen zur Kostenübernahme. Als Mieter und Besitzer des Treppenlifts sind ausschließlich Sie für alle mit dem Treppenlifter verbundenen Kosten verantwortlich. Diese Verantwortung reicht von eventuell erforderlichen Umbaumaßnahmen im Vorfeld bis zum Rückbau in den Ausgangszustand.
Rechtliche Vorgaben zum Treppenlift-Einbau für Vermieter
Obwohl das Recht von Menschen mit Bewegungseinschränkungen oder Behinderungen auf eine barrierefreie Wohnung zumeist über den Interessen der Miteigentümer steht, müssen Sie als Eigentümer einer Wohnung die Zustimmung der Wohnungseigentümerschaft einholen. Verzichten Sie daher unbedingt auf die Installation eines Treppenlifts ohne deren Zustimmung. Denn in dieser Situation sind Sie für den Rückbau aller damit verbundenen Umbaumaßnahmen auf Ihre verantwortlich. Die Kosten dafür tragen Sie als Verursacher.
Besser ist es, Sie berufen sich als Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus auf §22 Wohneigentumsgesetz. Dieses Gesetz legt fest, dass Miteigentümer Maßnahmen, die das geordnete Zusammenleben nicht über ein unvermeidliches Maß beeinträchtigen, tolerieren müssen.
Lehnt die Wohneigentümerversammlung die Treppenlift-Installation ab, lassen Sie Ihre Situation als Einzelfall prüfen und juristisch bewerten.